Bürgerstiftung für Quedlinburg
Satzung
PRÄAMBEL:
Die "Bürgerstiftung für Quedlinburg" ist eine Initiative der Quedlinburger freie Wählergemeinschaft e.V. (QfW), eingetragen im Vereinsregister Nr. 576 beim Amtsgericht Quedlinburg. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern, die im Interesse der Region und ihrer Bürger liegen, soweit staatliche Mittel dafür nicht zur Verfügung stehen.
Zugleich möchte die Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Region mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in ihrer Region für diese Region fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass sich regionale Projekte der Stadt Quedlinburg aus den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales positiv entwickeln.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Bürgerstiftung für Quedlinburg"
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in Quedlinburg.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist:
a. die Förderung von Kunst und Kultur,
b. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
c. die Förderung der Bildung und Erziehung,
d. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
e. die Förderung karitativer (mildtätiger) und kirchlicher Zwecke
in der Stadt Quedlinburg.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements in den oben genannten Bereichen beispielsweise durch:
1. Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
2. die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen, künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen,
3. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
4. die Durchführung von Vorträgen, Bildungsprojekten und anderen Veranstaltungen, wenn sie der Erfüllung der in der Präambel genannten Zielsetzungen dienen,
5. Aktionen und Projekte für junge und alte Menschen, die der Erholung und der Befriedigung kultureller Bedürfnisse dieser Zielgruppe dienen,
6. die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
(4) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd in seinem Wert und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(3) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden, soweit die erforderlich sind, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(4) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen für den Stiftungszweck zu verwenden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(6) Bei Zuwendungen ab einem Wert von 30.000,00 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) kann der Zuwendende einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Satzungszweckes der Stiftung liegen muss. In diesem Fall kann diese Zuwendung auch von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zuwendenden genannten Zwecks und unter dem von ihm gewünschten Namen zu führenden (unselbständigen) Stiftung verwaltet werden. Nähere Einzelheiten über diese Verwaltung sind in einem Treuhandvertrag zu regeln. Die Zuwendung kann auch gemäß § 4 Abs. 3 dieser Satzung behandelt werden.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Vorstand,
2. das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
(3) Die Organmitglieder sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zur Stadt Quedlinburg aufweisen.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
(2) Geborenes Mitglied ist der Bürgermeister der Stadt Quedlinburg. Im Fall seiner Abwesenheit kann er in dringenden Angelegenheiten der Stiftung von seinem Vertreter im Amt vertreten werden. Sollte der Bürgermeister seine Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung nicht ausüben wollen, so ist vom ihm ein Ersatzmitglied seiner Wahl zu bestellen.
(3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige, sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch den Stifter, die nachfolgenden Bestellungen durch das Kuratorium.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einem Schriftführer.
(5) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Kuratorium abberufen werden. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch das Kuratorium abgewählt werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Man¬gel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(6) Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Kuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied. Die Amtszeit der durch das Kuratorium bestellten Mitglieder des Vorstandes endet darüber hinaus bei Vollendung des 80. Lebensjahres.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen beschließt der Vorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten:
- Richtlinien für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens nach Anhörung des Kuratoriums,
- Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens entsprechend diesen Richtlinien,
- Richtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Kuratoriums,
- Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien,
- Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
- Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Kuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des Stellvertreters.
(6) Über das Ergebnis der Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(7) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Vorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen (schriftliches oder elektronisches Umlaufverfahren).
(8) Der Vorstand kann die Zuständigkeiten einzelner Mitglieder im Rahmen einer Geschäftsordnung regeln.
(9) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsführung einrichten, soweit die finanziellen Mittel der Stiftung hierzu ausreichen. Der Vorstand legt in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Vorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung erhalten eine Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
§ 9
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben und höchstens zehn 10 Personen.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden vom Stifter bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Kuratoriums und nach Anhörung des Vorstandes abberufen werden. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf vorherige Anhörung.
(5) Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied. Es bleibt jedoch bis zur Bestimmung des Nachfolgers im Amt. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums endet darüber hinaus bei Vollendung des 80. Lebensjahres.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Vorsitzende vertritt das Kuratorium gegenüber dem Vorstand und d seinen Mitgliedern.
§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag des Vorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.
(3) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann das Kuratorium auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Das Kuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben für folgende Aufgaben zuständig:
- Überwachung und Beratung des Vorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, soweit die Notwendigkeit besteht und sofern die finanziellen Mittel der Stiftung hierzu ausreichen,
- Genehmigung des Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Vorstandes,
- Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den Vorstand unter Beachtung der vorhandenen finanziellen Mittel der Stiftung,
- Stellungnahme zu der vom Vorstand geplanten Richtlinie für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Stellungnahme zu der vom Vorstand geplanten Richtlinie für die Verwendung von Stiftungsmitteln,
§ 11
Geschäftsjahr und Jahresabschluss
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen und der Stiftungsbehörde vorzulegen.
§ 12
Satzungsänderungen
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Satzungsänderung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint.
(2) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung können vom Vorstand nach Zustimmung des Kuratoriums beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Der Änderungsbeschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§ 13
Zweckerweiterung und Zweckänderung
(1) Vorstand und Kuratorium können der Stiftung weitere Zwecke hinzufügen, die den ursprünglichen Zwecken verwandt sind und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung der ursprünglichen Zwecke gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen nur teilweise für die Verwirklichung der Stiftungszwecke benötigt wird.
(2) Kuratorium und Vorstand können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit aus 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der Steuerbegünstigen Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine durch Beschluss der Stiftungsorgane zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§ 15
Finanzamt
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 16
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale).
(2) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
(3) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde unverzüglich und unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen jede Änderung der Zusammensetzung der Organe der Stiftung mitzuteilen.
§ 17
Gleichstellung
Die Amtsbezeichnungen in den einzelnen Organen sind gleichermaßen in männlicher als auch in weiblicher Form zu behandeln.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.